Rot-Weiss Hamborn Marxloh

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Satzung

Verein

Satzung April 1993




§ 1  Name und Sitz

1. Die Gesellschaft führt den Namen

   „1. Große Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Hamborn-Marxloh 1958 e. V.“

2. Sitz der Gesellschaft ist Duisburg-Hamborn, Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.


§ 2  Zweck und Aufgabe


1. Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, im Sinne der Heimatpflege den Karneval des Duisburger und niederrheinischen Brauchtums zu erhalten, zu pflegen und zu fördern.

2. Durchführung öffentlicher, karnevalistischer Veranstaltungen sowie Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

3. Zu den besonderen Aufgaben gehören der Schutz des Karnevals vor sittlich minderwertigen und anderen artfremden Einflüssen.

4. Förderung der Kinder- und Jugendpflege.

5. Eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft verfolgt ihre Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Basis, im Sinne der Abgabenordnung.

6. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlichen Helfern des Vereins kann jedoch gern. §3 Abs. 26aESTG in seiner jeweiligen Fassung eine Ehrenamtspauschale von bis zu 500,00€ pro Jahr gezahlt werde, soweit es die finanzielle Situation des Vereins zuläßt. Über die Höhe der Ehrenamtspauschale und dem Empfänger beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Zahlungen bedürfen der Genehmigung der auf den Vorstandsbeschluss folgenden nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Wird diese Genehmigung verweigert, sind geleistete Ehrenamtspauschale in der jeweils gewährten Höhe vom Empfänger dem Verein zu erstatten.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

8. Die Gesellschaft kann korporativ in jede Vereinigung als Mitglied eintreten, die gleiche Ziele verfolgt und der Heimatpflege dient.

9. Die Gesellschaft enthält sich jeder politischen und konfessionellen Tätigkeit.


§ 3  Mitgliedschaft


1.   Die Gesellschaft hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

1.1 Ordentliche Mitglieder sind natürliche, unbescholtene Personen sofern sie die Ziele der Gesellschaft fördern wollen.

1.2 Ehrenmitglieder sind: Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzende, Ehrensenatoren und Sonstige.


§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und verpflichtet sich durch seinen Beitritt zu deren Anerkennung.

2. a) Zu Ehrensenatoren können Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie Freunde und Gönner der Gesellschaft ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Gesellschaft verdient gemacht haben.

b) Personen, die sich einer besonderen Ehrung wert erwiesen haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

c) Zu Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzende können nur solche Personen ernannt werden, die ein solches Amt zuvor aktiv bekleideten.

3. Ernennungen zu Ehrensenatoren und Ehrenmitgliedern sowie Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzende erfolgen mit Mehrheitsbeschluß durch den Vorstand.

4. Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar.


§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Rechte

1.1 Jedes ordentliche Mitglied ab 16 Jahren hat Antrags- und Stimmrecht.

1.2 Anrecht auf Teilnahme an den Einrichtungen (z. B. Stammtisch) und Veranstaltungen der Gesellschaft.

1.3 Die Berechtigung zu Ziffer 1.2 schließt die Erhebung eines Kostenbeitrages nicht aus.

2.   Pflichten

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

2.1 Die Satzung und Anordnung der Gesellschaft zu beachten und innezuhalten.

2.2 Die Beitragsleistungen der Gesellschaft gegenüber pünktlich zu erfüllen.

2.3 Alle Handlungen zu vermeiden, die dem Ansehen des Karnevals oder im Besonderen den Interessen der Gesellschaft abträglich sein können.


§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt:

1.1 durch den Tod.

1.2 durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum Ende des Kalenderjahres zum Ende des Geschäftsjahres.

1.3 durch Ausschluß.

2.   In jedem Fall des Ausscheidens sind die Beitragsrückstände einschließlich des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Ansprüche an die Gesellschaft hat der Ausgeschiedene nicht.

3. Der Ausschluß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt, (namentlich, wenn dasselbe beharrlich gegen die Satzung verstößt oder sich eines Verhaltens schuldig macht, dass der Würde bzw. den Belangen der Gesellschaft widerspricht) oder den Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft gegenüber nicht nachkommt.

4. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung ist mit schriftlicher Begründung innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Ausschlußerklärung mittels eingeschriebenen Brief an den Vorstand einzureichen. Dieser überträgt die Weiterbearbeitung dem Ehrenrat. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

5. Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung möglich.


§ 7  Beitrag

1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich für die einzelnen Mitgliedergruppen vorn geschäftsführenden Vorstand festgesetzt und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

2. Der Beitrag ist innerhalb des Geschäftsjahres, jedoch unmittelbar nach Aufforderung und bei Vorlegung der jährlichen Mitgliedskarte zu zahlen.

3. Beitragsrückständige Mitglieder haben kein Anrecht auf freien bzw. ermäßigten Eintritt zu unseren Veranstaltungen.


$ 8  Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

1. Die Mitgliederversammlung (MV)

2. Der Vorstand


§ 9  Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich im Auftrag des Vorstandes durch den Vorsitzenden einberufen und soll innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Die Einladung hierzu ist wenigstens 8 Tage vorher allen Mitgliedern unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu übersenden.

2. Anträge sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, kommen erst auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung. In dringenden Fällen sind Ausnahmen zulässig.

3. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

1.   Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

2.   Jahresbericht

3.   Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer

4.   Entlastung des Vorstandes

5.   Satzungsänderungen

6.   Anträge

7.   Wahl des Vorstandes

8.   Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Vertreters

9.   Festsetzung des Jahresbeitrages

10. Beschlussfassung über vom Vorstand bewilligte Ehrenamtspauschalen gem. §2 Abs. 6 der Satzung.

11. Verschiedenes

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand ist zu einer Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung beantragen. Die Einberufungsfrist ‚ beträgt 4 Wochen.

5. Soweit im Rahmen dieser Satzung nicht anders bestimmt, faßt die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Den Vorsitz führt ein Präsident; er wird vertreten durch den Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit durch das nächstfolgende Vorstandsmitglied.

7. Die Mitgliederversammlungen sind nach vorschriftsmäßiger Einberufung beschlußfähig.

8. Die Beschlüsse von Versammlungen und in einem Protokoll niederzuschreiben und vom Präsidenten bzw. dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift muß von der nächstfolgenden Versammlung genehmigt werden.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1.1.   - zwei Präsidenten

1.2.   - 1. Vorsitzender

1.3.   - 1. Geschäftsführer

1.4.   - 1. Schatzmeister

1.5.   - 1. Schriftführer

1.6.   - 2. Geschäftsführer

1.7.   - 2. Schatzmeister

1.8.   - 2. Schriftführer

1.9.   - Redaktionsleiter Gesellschaftszeitung

1.10. - Pressewart

1.11. - Leiter der Korporationen

2.  Die Vorstandsmitglieder zu 1.1 – 1.5 bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsfiihrender Vorstand). Er führt die Geschäfte aufgrund der Satzung und der herbeigeführten Versammlungsbeschlüsse.

2a. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im lnnenverhältnis sollen die beiden Präsidenten, der Schatzmeister und der Schriftführer jedoch nur handeln, wenn der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer verhindert 4 sind.

3.  Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Die Präsidenten (Pkt. 1.1) und die übrigen Vorstandsmitglieder (Punkt. 1.2 - 1.11) werden im jährlichen Wechsel gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

4.  Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist beim Vorstand im Sinne de 26 BGB nicht zulässig.

5. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, bleibt der Restvorstand beschlußfähig. Der Vorsitzende hat das Amt oder die Ämter kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen. Das ausscheidende Vorstandsmitglied hat seinen Aufgabenbereich ordnungsgemäß an seinen Nachfolger zu übergeben, der ihm nach seinem Ausscheiden namhaft gemacht wird. Die Übergabe ist protokollarisch festzuhalten. Die Entlastung erfolgt in diesem Fall auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

6. Die anfallenden geschäftlichen Arbeiten werden sinngemäß auf die Vorstandsmitglieder verteilt. Der Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitgliedes ist in einem besonderen Passus festgelegt.

7. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf - jedoch mindestens 4 x jährlich - einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Den Vorsitz führt ein Präsident oder sein Vertreter.

8. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden und Nebenordnungen erlassen.


§ 11 Korporationen

1.   Korporationen sind:

1.1 Elferrat

1.2 Offizierscorps

1.3 Tanzgarde

1.4 Kindergarde

1.5 Musikcorps

2. Die Korporationen 1.1, 1.2 und 1.5 schlagen aus ihrer Mitte der Jahreshauptversammlung jeweils einen Leiter zur Wahl vor. Die Leiter der Korporationen 1.3 und 1.4 werden vom Vorstand der Jahreshauptversammlung zur Wahl vorschlagen.

3. Die Korporationen sind verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße und prüfungsfähige Aufzeichnungen zu machen Die Korporationen unterstehen der Gesamtgeschäftsführung des Vereins und haben die Aufzeichnungen monatlich dem Schatzmeister vorzulegen.

Die Korporationen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres ein Inventarverzeichnis vorzulegen. Im Inventarverzeichnis sind alle Gegenstände, die Eigentum der KG Rot-Weiß Hamborn-Marxloh sind, anzugeben.


§ 12 Geschäftsordnung

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.

2. Der Schriftwechsel ist geordnet zu verwahren für die laufende Legislaturperiode von 2 Jahren sowie die zuletzt abgelaufene.

3. Die Kassenbücher sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen. Durch Vorlage der Bücher und Belege muß der Schatzmeister jederzeit Rechenschaft über die Finanzlage der Gesellschaft geben können.

4. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder dürfen keine Überschußanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Notwendige und entstandene Ausgaben werden erstattet. Hiervon unberührt sind Zahlungen von Ehrenamtspauschalen gern. §2 Abs.6 der Satzung.

6. Aufträge, aus denen sich eine Zahlungsverpflichtung ergibt, dürfen nur von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB im Rahmen ihres Geschäftsbereiches erteilt werden und sind untereinander abzustimmen.

7. Weitere Regelungen werden in einer Anlage zur Satzung (Nebenordnung) festgelegt.


§ 13 Kassenprüfung


1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Mitgliederversammlung soll bei jeder Wahl mindestens einen Kassenprüfer nicht zur Wiederwahl vorschlagen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Durch die gewählten Kassenprüfer erfolgt mindestens einmal zum Ende des Geschäftsjahres die Kassenprüfung. Darüber hinaus können Kassenprüfungen vom Vorstand jederzeit anberaumt werden. Über diese Prüfungen ist der Versammlung zu berichten und ein Prüfungsprotokoll zu erstellen.


§ 14 Ehrenrat


1. Dem Ehrenrat obliegt die Untersuchung und Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft.

2. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die wenigstens 5 Jahre der Gesellschaft angehören müssen; sie benennen ihren Vorsitzenden selbst.

3. Der Ehrenrat wird im Bedarfsfalle vom Vorstand berufen; er kann nur bei Vollzähligkeit (5 Mitglieder) beschließen und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Ehrenrates. Sie haben kein Stimmrecht.

5. Dem Ehrenrat dürfen keine Vorstandsmitglieder angehören.


§ 15 Satzungsänderungen

1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Satzungsänderungen zu stellen. Alle Anträge müssen dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden.

2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem vollen Wortlaut nach mit den Einladungen zur Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

3. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 16 Auflösung

1. Eine Auflösung der Gesellschaft setzt den Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung voraus, die ausdrücklich zum Zwecke der Vereinsauflösung einzuberufen ist. Hierbei müssen mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Für den Fall, daß die 1. Mitgliederversammlung beschlußunfähig ist, kann innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit den erschienenen Mitgliedern beschlußfähig ist. Hierbei müssen dann mindestens ¼ der Anwesenden für die Auflösung stimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Kind im Krankenhaus e.V. Förderverein der Kinderklinik des St Johannes Hospitals. An der Abtei 7-11., 47166 Duisburg. Falls zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins der vorgenannte Begünstigte nicht mehr existent oder nicht mehr Steuerbegünstigt ist; fällt das Vereinsvermögen an einen anderen, vergleichbaren steuerbegünstigten Dritten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern ist Duisburg.


§ 18 Schlußbestimmungen

1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

2. Die Satzung wird mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft gesetzt.

3. Alle anderen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.


Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 25. Mai 1992.

Anmerkung: Diese Satzung wurde am 08.04.1993 unter der Nr. 23 VR 1433 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Duisburg eingetragen.


Satzungsänderungen


Satzungsänderungen erfolgen auf Beschluss der Mitgliederversammlung und treten mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde am 24. Juni 2008 wie folgt geändert bzw. ergänzt:

§ 2 Nr. 6: Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlichen Helfern des Vereins kann jedoch gem. § 3 Abs. 26a EStG in seiner jeweiligen Fassung eine Ehrenamtspauschale von bis zu 500,00 € pro Jahr gezahlt werden, soweit es die finanzielle Situation des Vereins zuläßt. Über die Höhe der Ehrenamtspauschale und den Empfänger beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Zahlungen bedürfen der Genehmigung der auf den Vorstandsbeschluss folgenden nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Wird diese Genehmigung verweigert, sind geleistete Ehrenamtspauschale in der jeweils gewährten Höhe vom Empfänger dem Verein zu erstatten.

§ 9 Nr. 3 Ziffer 10: Beschlussfassung über vom Vorstand bewilligte Ehrenamtspauschalen gem. § 2 Nr. 6 der Satzung.

§ 9 Nr. 3 Ziffer 11: Verschiedenes

§ 12 Nr. 5: Hiervon unberührt sind Zahlungen von Ehrenamtspauschalen gern. § 2 Nr. 6 der Satzung.

§ 16 Nr. 1: die ausdrücklich zum Zwecke der Vereinsauflösung einzuberufen ist.

§ 16 Nr. 2: fällt das Vermögen des Vereins an Kind im Krankenhaus e.V., Förderverein der Kinderklinik des St Johannes Hospitals. An der Abtei 7-11., 47166 Duisburg. Falls zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins der vorgenannte Begünstigte nicht mehr existent oder nicht mehr Steuerbegünstigt ist; fällt das Vereinsvermögen an einen anderen, vergleichbaren steuerbegünstigten Dritten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 
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